Terms & Conditions
1. Gegenstand des Auftrags ist die Tätigkeit des Visagisten, Hairstylisten oder Stylisten (nachfolgend Künstler:in) im Rahmen von Foto- und Filmproduktionen, Events und Veranstaltungen zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Ein Vertragsverhältnis kommt ausschließlich zwischen dem/der Künstler:in und seiner Auftraggeber:in zu Stande. Liganord wird nur als Vertreterin des/der Künstler:in tätig. Der/die Auftraggeber:in erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden Auftrag und zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen Geschäfte mit dem/der Künstler:in an.
2. Optionen sind Reservierungen für die Tätigkeit des/der Künstler:in zu einem festgelegten Termin. Die Option verfällt sofort, wenn eine Festbuchung durch eine:n Dritte:n möglich ist und der optionierte Termin auch nach Rückfrage bei dem/der Auftraggeber:in, mit dem/der die Option vereinbart wurde, nicht zu einer festen Buchung führt. Eine Festbuchung stellt eine für den/die Künstler:in und den/der Auftraggeber:in verbindliche Auftragserteilung dar. Im Falle einer Festbuchung steht dem/der Künstler:in das vereinbarte Honorar auch dann in voller Höhe zu, wenn der Auftrag aus Gründen, die der/die Künstler:in nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht im vereinbarten Umfang durchgeführt wird. Bei einer in einer Auftragsbestätigung ausdrücklich so bezeichneten „Wetterbuchung“, d.h. für den Fall, dass zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist, dass ein Auftrag nur bei schönem Wetter durchgeführt werden kann, kann der/die Auftraggeber:in bis zu 24 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins bei vorhergesagtem schlechten Wetter den Auftrag absagen, ohne hierfür an den/die Künstler:in ein Honorar zahlen zu müssen. Wobei das schlechte Wetter, das die Durchführung des Auftrags unmöglich macht, von dem/der Auftraggeber:in durch Vorlage entsprechender Auskünfte von Wetterdiensten schriftlich nachgewiesen werden muss. Kosten für die Stornierung für zum Zeitpunkt der Absage wegen schlechten Wetters bereits gebuchte Flüge, Bahnfahrten, Hotels und Reiseaufwendungen sind vom/von der Auftraggeber:in zu übernehmen. Ist eine Stornierung nicht möglich, sind diese angefallenen Kosten in voller Höhe vom/von der Auftraggeber:in zu tragen.
Sämtliche Anfragen und Angebote sind an Liganord zu richten. Insbesondere haben Buchungen und Honorarverhandlungen sowie Auftragsbestätigungen und sonstige organisatorische Absprachen ausschließlich über Liganord zu erfolgen. Bereits bei der Buchung bzw. in der Auftragsbestätigung muss der/die Auftraggeber:in den/die Vertragspartner:in des/der Künstler:in nennen und ggf. seine/ihre Vollmacht, für seine/ihre Vertragspartner:in einen Vertrag abzuschließen, schriftlich nachweisen.
3. Der/die Künstler:in kann für halbe Tage (Filmdreh (Werbung, Kino, TV etc.): 5 Stunden, Fotoshoot: 4 Stunden) oder ganze Tage (Filmdreh (Werbung, Kino, TV etc.): 10 Stunden, Fotoshoot: 8 Stunden) gebucht bzw. optioniert werden. Es werden daher in der Regel Tages- oder Halbtageshonorare vereinbart. Pauschalhonorare bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Über den gebuchten Zeitraum hinausgehende Arbeitszeiten werden zusätzlich nach Stunden berechnet. Der Stundensatz beträgt 15% des vereinbarten Tagessatzes bzw. 30% des vereinbarten Halbtagessatzes. Fallen über die Überstunden hinaus zusätzliche Produktionstage an oder wird die Durchführung des Auftrags verschoben bzw. aus Gründen wiederholt, die nicht von dem/der Künstler:in zu vertreten sind, z.B. bei nachträglich abweichenden Wünschen vom Briefing, schlechtem Wetter, nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Produkten, Fehlern in analogen/digitalen Bilderstellungsprozessen, Nichterscheinen der Modelle, Reisegepäckverlust etc., steht dem/der Künstler:in für die weitergehenden Leistungen ein zusätzliches Honorar, das im Verhältnis zu dem ursprünglich für den Leistungsumfang vereinbarten Honorar steht, zu. Die Fremd- und Nebenkosten erhöhen sich in diesem Falle nach Aufwand. Reisezeit wird nach den Regelungen der Ziffer 4. abgerechnet.
4. Ist bei Inlandsreisen eine Anreise am Vortag erforderlich oder dauert eine Reise zum und vom Produktionsort pro Tag mehr als 4 Stunden oder liegt der Produktionsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so werden Reisetage nach zeitlichem Aufwand berechnet (Grundlage ist das Tageshonorar).
5. Bei einer Festbuchung hat der/die Auftraggeber:in anfallende Fremd- und Nebenkosten (z.B. Materialkosten, Requisiten- und Stylingkosten, ggf. Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen bei Aufträgen außerhalb des Wohnortes des/der Künstler:in zu tragen und vorab in voller Höhe an den/die Künstler:in zu zahlen. Ansonsten ist der/die Künstler:in nicht verpflichtet, seine/ihre Tätigkeit in dem vereinbarten Umfang zu erbringen. Wird der ursprünglich erteilte Auftrag erweitert, ist der/die Künstler:in berechtigt, die zusätzlich von ihm/ihr erbrachte Tätigkeit, sowie entstandene Fremd- und Nebenkosten, gesondert in Rechnung zu stellen.
6. Auf die in Rechnung gestellten Honorare und sonstigen Nebenkosten, sowie A-Conto Rechnungen ist die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen. Der Rechnungsbetrag ist mit Rechnungsstellung sofort fällig. Skonto wird nicht gewährt. Die Künstlersozialversicherungsabgabe ist unabhängig davon, ob sie in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, von dem/der Auftraggeber:in zusätzlich zu entrichten und nicht im Honorar enthalten.
7. Der/die Auftraggeber:in bzw. ein von ihm/ihr Bevollmächtigter ist verpflichtet, während der Produktion anwesend zu sein und seine/ihre Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des/der Künstler:in zu geben. Sofern weder der/die Auftraggeber:in selbst noch ein/e Bevollmächtigte bei der Produktion anwesend ist, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt von dem/der Auftraggeber:in abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung eines weiteren Werkes gesondert zu honorieren.
8. Der/die Künstler:in ist ausschließliche:r Inhaber:in sämtlicher Eigentums-, Urheber- und sonstiger Schutzrechte an den von ihm/ihr übersandten sowie übergebenen Arbeitsproben in Form von Portfolios, Fotografien, Filmen, Moodboards, Konzeptionen u.ä. auf analogen und digitalen Datenträgern sowie Zeichnungen etc. Diese Arbeitsproben des/der Künstler:in dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind an den/die Künstler:in zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsproben steht dem/der Auftraggeber:in nicht zu. Eine ausdrückliche Rechte Ausnahme besteht bei KI generierten Bildern. Hier besteht weder Urheber-noch Nutzungsrecht und kann daher auch nicht an den/die Auftraggeber:in übertragen oder veräußert werden.
9. Das Honorar des/der Künstler:in deckt nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegten Leistungen und vereinbarten Vertragszwecke ab. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars sowie etwaig entstandener Neben- und Fremdkosten ist jedwede Nutzung der vertraglich erbrachten Leistungen des/der Künstler:in unzulässig.
Für so genannte Test/Layout/Editorial Shoots gelten folgende Besonderheiten: Sofern ein:e Künstler:in für seine/ihre Mitwirkung an einem Test/Layout/Editorial Shoot kein oder nur ein sehr geringes Honorar erhält, die im Rahmen des Shoots entstandenen Fotografien etc. aber später zu anderen Zwecken, z.B. im Rahmen einer Werbekampagne verwertet werden, steht dem/der Künstler:in ein zusätzliches und angemessenes Honorar zu. Die Angemessenheit des Honorars orientiert sich an dem für die Nutzung üblicherweise gezahlten Künstler:innen Honorar und an dem erzielten Verwertungserlös des/der Auftraggeber:in.
10. Es fällt nicht in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich des/der Künstler:in, urheberrechtliche Nutzungsrechte für die Verwendung von Requisiten zu prüfen bzw. entsprechende Nutzungsrechte einzuholen. Diese Aufgabe hat der/die Auftraggeber:in zu übernehmen. Der/die Auftraggeber:in erwirbt, soweit nicht anders vereinbart, kein Eigentum an den zur Verfügung gestellten Materialien und Requisiten.
11. Die aus der Übertragung der Rechte auf Dritte resultierenden Ansprüche des/der Auftraggeber:in werden bereits jetzt in Höhe der zwischen den beiden Parteien vereinbarten Honorare sowie etwaig entstehender Honorarnebenkosten und sonstigen Entgelte an den/die Künstler:in abgetreten. Der/die Auftraggeber:in ist berechtigt, die an den/die Künstler:in abgetretene Forderung von Dritten im eigenen Namen für Rechnung des/der Künstler:in einzuziehen. Er hat den eingezogenen Betrag innerhalb von sieben Tagen nach Eingang bei ihm an den/die Künstler:in auszuzahlen.
12. Der/die Auftraggeber:in ist nicht berechtigt, die Aufrechnung mit von dem/der Künstler:in bestrittenen bzw. nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu erklären. Der/die Auftraggeber:in ist ferner nicht berechtigt, seine/ihre ihm/ihr gegen den/die Künstler:in zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.
13. Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Verletzerhonorar in Höhe des fünffachen vereinbarten Honorars fällig.
14. Die ordentliche Kündigung der Vertrags (Absage des Auftrags) ist bei Festbuchungen nicht möglich. Eine Annullierung/Aufhebung des Vertrags ist nur mit Einverständnis des/der Künstler:in und vollständiger Zahlung des vereinbarten Honorars sowie der bis dahin angefallenen Fremd- und Nebenkosten möglich. Sollte der/die Künstler:in seine/ihre Tätigkeit aufgrund einer Krankheit oder von ihm/ihr nicht zu vertretender Umstände nicht erbringen können, wird der/die Künstler:in bzw. Liganord sich nach besten Kräften bemühen, einen adäquaten Ersatz zu finden. Für evtl. entstehende Zusatzkosten oder einen möglichen Schaden haften in diesem Fall weder der/die Künstler:in noch Liganord.
15. Mit Ausnahme von dem/der Künstler:in Dritten zugefügten Personen- und Körperschäden und bei Schäden, die aus der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Hauptleistungspflicht herrühren, haftet der/die Künstler:in bei der Durchführung des Auftrags nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln. Dies gilt auch für etwaig von ihm/ihr eingeschaltete Erfüllungsgehilf:innen.
16. Die Gefahr für die Beschädigung oder den zufälligen Untergang der durch den/die Künstler:in bereitgestellten Materialien, Requisiten sowie des Werkes geht auf den/die Auftraggeber:in über, sobald die zu liefernden Materialien, Requisiten sowie Werke an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind. Der/die Künstler:in haftet nicht für während des Transportes und der Durchführung des Auftrages entstandene Schäden an Requisiten, die ihm/ihr von dem/der Auftraggeber:in oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern diese Schäden nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln des/der Künstler:in oder etwaig eingeschalteter Erfüllungsgehilf:innen beruhen. Die Requisiten sind von dem/der Auftraggeber:in gegen Diebstahl, Beschädigung, Verlust etc. zu versichern. Ferner hat der/die Auftraggeber:in eine Produktionsversicherung für Personen- und Sachschäden abzuschließen. Geht das Werk unter, ohne dass der/die Künstler:in dies zu vertreten hat, bleibt sein/ihr Honoraranspruch davon unberührt. Das in dieser Ziffer Geregelte gilt auch dann, wenn der Transport von dem/der Künstler:in selbst durchgeführt wird.
17. Der/die Auftraggeber:in hat auf seine/ihre Gefahr und Kosten die ihm/ihr überreichten Requisiten unverzüglich nach ihrer Verwendung an den/die Künstler:in oder an die dann benannte Person/Firma zu übergeben. Geschieht dies nicht, hat der/die Auftraggeber:in den dadurch möglicherweise entstehenden Schaden zu ersetzen.
18. Der/die Künstler:in kann keine Garantie dahingehend übernehmen, dass die Requisiten/Kleidung etc., die in einem sogenannten Requisiten-Outfitcasting oder Moodboard von ihm/ihr vorgeschlagen werden, zum vorgesehenen Produktionstermin bzw. Produktionszeitraum auch tatsächlich verfügbar sind.
19. Mängelrügen an der Leistung des/der Künstler:in muss der/die Auftraggeber:in unverzüglich während der laufenden Produktion und unter genauer Bezeichnung der Mängel geltend machen. Tut er/sie dies nicht, so gilt die Leistung als vereinbarungsgemäß erbracht.
20. Der/die Künstler:in hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines/ihres Werkes (einschließlich Testshoots und Editorials) als Mitwirkend:e genannt zu werden (allgemein „Credit“). Darüber hinaus ist neben dem/der Künstler:in auch die Agentur Liganord und etwaige Sponsor:innen zu creditieren. Der/die Auftraggeber:in stellt die Umsetzung dieser Regelungen in seinen/ihren Verträgen mit Dritten sicher. Bei Verstoß gegen diese Nennungsverpflichtungen ist ein Aufschlag von 100% auf das vereinbarte Honorar des/der Künstler:in zu zahlen bzw. das Honorar, das für die Leistung vergleichbar wäre.
21. Sämtliche vertraglichen Ansprüche des/der Auftraggeber:in gegen den/die Künstler:in verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt davon bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Im Falle der Vermietung oder Leihe von Requisiten durch den/die Künstler:in verjähren mögliche Schadensersatzansprüche des/der Auftraggeber:in bereits innerhalb von sechs Monaten.
22. Der/die Künstler:in ist berechtigt, die Fotografien, Filme, analoge und digitale Datenträger bzw. Abzüge und Kopien davon, für deren Herstellung er/sie seine/ihre Tätigkeit erbracht hat, zur Eigenwerbung zu nutzen, d. h. insbesondere im Internet/Webseiten (inklusive sozialer Netzwerke, wie z.B. Facebook, Instagram, Linkedin, Tiktok etc.) zu veröffentlichen oder als Arbeitsprobe vorzuzeigen.
23. Nebenabreden oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des/der Künstler:in. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei im Ausland erbrachten Tätigkeiten gilt deutsches Recht als vereinbart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts, Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 CISG, finden keine Anwendung.